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SICH Tag 23. Mai 2026
MGV & Seminar
Meine Sinne als Konzentrationshelfer
Inhalt
An diesem Seminartag laden wir euch ein, gemeinsam mit uns auf eine spannende Entdeckungsreise zu gehen. Wir zeigen euch anhand eines konkreten Schulprojekts "Meine Sinne als Konzentrationshelfer", wie gezielte sensorische Reize die Konzentrationsfähigkeit, Lernbereitschaft und den Wachheitsgrad von Kindern im Schulalltag positiv beeinflussen können.
Ihr bekommt einen kurzen Einblick in die Sensorische Integration und praktischen Tipps für die Arbeit mit Lehrpersonen, Eltern und Kindern.
Ort
Im kleine Saal - Viva Kirche
Wilfriedstrasse 5
8032 Zürich
Zeit
ca. 9:30 - 15:00 Uhr
Für Mitglieder findet die MGV mit Austausch von 15:15 - 17:00 Uhr statt.
Kosten
110.- NICHT Mitglieder
Das Tagesseminar ist im Mitgliederbeitrag von 48.- inbegriffen
Anmeldung
Per Kontaktformular oder per Mail
[email protected]
STATUTEN
des Vereins Sensory Integration Switzerland SICH mit Sitz in Kanton Thurgau
ARTIKEL 1 – NAME UND SITZ
Unter dem Namen Sensory Integration Switzerland SICH besteht mit Sitz im Kanton Thurgau ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
ARTIKEL 2 – ZWECK
Der Verein bezweckt die Vernetzung aller SI Interessierten innerhalb der Schweiz. Er bietet ein Rahmen zur Förderung des Kontaktes und Austausches im Bereich der sensorischen Integration.
Der Verein bezweckt insbesondere die Kooperation mit internationalen SI Verbänden sowie mit den Berufsverbände.
Der Verein möchte die Weiterverbreitung des Konzepts der sensorischen Integrationstherapie unterstützen.
Sowie die Weiterentwicklung des Konzepts, z.B. durch Unterstützung von Forschungsarbeiten.
ARTIKEL 3 – MITTEL
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse, Darlehen)
ARTIKEL 4 – MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
ARTIKEL 5 – AUSTRITT UND AUSSCHLUSS
Der Austritt aus dem Verein ist jeweils im November und Dezember möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer
Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
ARTIKEL 6 – ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
ARTIKEL 7 – DIE VEREINSVERSAMMLUNG
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
Die Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
Die Abnahme der Jahresrechnung sowie die Entlastung der Kassierin/ des Kassiers und des Vorstands.
Die Abnahme des Jahresberichtes
Die Wahl der Präsidentin/ des Präsidenten des Vorstandes und der Revisorinnen/ Revisoren.
Die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
Die Statutenänderungen
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit anderen Organisationen
ARTIKEL 8 – EINBERUFUNG DER VEREINSVERSAMMLUNG
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
ARTIKEL 9 – STIMMRECHT UND BESCHLUSSFASSUNG
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
ARTIKEL 10 – DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
Vorbereitung der Vereinsversammlung;
Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
ARTIKEL 11 – VERTRETUNG UND ZEICHNUNGSBERECHTIGUNG
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
ARTIKEL 12 – DIE RECHNUNGSREVISOREN
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
ARTIKEL 13 – HAFTUNG
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
ARTIKEL 14 – AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
ARTIKEL 15 – INKRAFTTRETEN
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10.August 2020
angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Gründungsgeschichte 2020
Lernen Sie uns kennen
Wir zwei engagierte Ergotherapeutinnen (SI-Therapeutin und SI-Lehrtherapeutin DVE) waren gemeinsam vor drei Jahren an der Gründungssitzung des SI Vereins in Deutschland SIGA (Sensory Integration Germany Assoziation) dabei.
Zur Zeit führen wir (mit weiteren 8 Kolleginnen) eine normative Datensammlung des EASI (Evaluation Ayres Sensory Integration) für die gesamte Schweiz bis Ende des Jahres durch. Dieser Test wird in 2021 in den USA auf den Markt gebracht und wurde in ca. 105 Ländern normiert. Wir möchten gerne weitere Projekte zur Weiterverbreitung und Weiterentwicklung in der Schweiz realisieren. So entstand der Wunsch einen SI Verein Schweiz zu gründen.
Der Verein wird vorerst in der Deutschschweiz aktiv sein - wir sind durch unser gemeinsames EASI Projekt mit unseren Kolleginnen aus der italienischen und französischen Schweiz im Austausch und freuen uns über eine weitere Zusammenarbeit.
Zweck des Verein ist:
1. Vernetzung
2. Kooperation mit internationalen Verbänden
3. Weiterverbreitung der SI
4. Weiterentwicklung der SI
Das erste Vereinsjahr wird vor allem dazu dienen Mitglieder zu finden und eine attraktive Hauptversammlung zu gestalten.
Es wird ein Pionierjahr sein mit Kontakten zu Verbänden, eine Homepage gestalten und Ideen ect. aufzugleisen.
Ab jetzt kann sich Jeder über die Internetseite über die SI informieren.
Mitglieder dürfen im Zusammenhang mit der jährlichen Mitgliederversammlung , jeweils gratis an einer Fortbildung von mind. 3 h Stunden teilnehmen (finanziert durch Mitgliederbeiträge).
Wir würden uns freuen viel Mitglieder zu gewinne und zu einer SI Familie Schweiz heranzukommen wachsen.
Freundliche Grüsse
Vorstand SI-CH
Astrid Künnemann Ergotherapeutin BSc.
SI-Lehrtherapeutin DVE
Präsidentin SICH
Lea Bösch Ergotherapeutin
SI-Therapeutin DVE
Kassenwart SICH
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